Die Nachwuchförderung der Landeskirche Hannovers berät zu Ausbildung oder Studiumund führt Informationsveranstaltungen durch.
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ein vielfältiger und verantwortlicher Beruf! Mehr erfährst du
Die Regelausbildung für den Beruf des Diakons/der Diakonin in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers ist das Studium der Religionspädagogik in Verbindung mit dem Studium der sozialen Arbeit an einer Hochschule einschließlich der entsprechenden Berufspraktika (Doppeldiplomierung bzw. doppelter BA). An der Hochschule Hannover kann dieses Studium an der Fakultät V absolviert werden.
Bachelorstudiengang Religionspädagogik und Soziale Arbeit
Schneller zum Ziel! In nur acht Semestern einen doppelten Bachelorabschluss erlangen
Acht Semester studieren und dann gleich mit einem doppelten Bachelorabschluss in das Berufsleben starten - das macht der Studiengang "Religionspädagogik und Soziale Arbeit" möglich.
Der Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang verbindet die Perspektiven der beiden Studienfächer Religionspädagogik und Soziale Arbeit. Er qualifiziert damit sowohl für eine Tätigkeit in klassischen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit als auch für die Arbeitsbereiche der Religions- und Gemeindepädagogik sowie der konfessionellen Wohlfahrspflege (Diakonie). Das Studium vermittelt theoretisches Wissen mit einem ausgepägten Praxisbezug.
Zum Erwerb der Berufsanerkennung als staatlich anerkannte/r SozialarbeiterIn und/oder kirchlich anerkannte/r Diakon/in bzw. Gemeindepädagoge/in ist nach dem akademischen Bachelorabschluss ein mindestens zwölfmonatiges integriertes Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) erforderlich.
Außerdem ist ein Studium an einem theologisch-pädagogischen Fachbereich einer evangelischen (Fach)Hochschule mit anschließendem Berufspraktikum anerkannt.
Absolventen und Absolventinnen anerkannter Fachschulausbildungen erproben das vorwiegend theoretisch Erlernte nach der Ausbildung in einer berufspraktischen Phase, dem Anerkennungsjahr. In einem Ausbildungsplan sind Orientierungsphase, Aktionsphase sowie Auswertungsphase beschrieben. Die Aufgaben für dieses Jahr werden im Einzelnen besprochen und festgelegt.
Das Anerkennungsjahr wird durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet.
Je ein Bericht des Diakons bzw. der Diakonin im Anerkennungsjahr und ein Bericht des Mentors oder der Mentorin bilden den Abschluss. Danach schließt sich die Aufbauausbildung an.
Adresse:
Blumhardtstraße 2
30625 Hannover
Fon: 0511 9296-3203
F5-Dekanat@hs-hannover.de
Ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium in der Fachrichtung Religions- oder Gemeindepädagogik an einer Hochschule oder evangelischen Fachhochschule einschließlich der entsprechenden Berufspraktika stellt eine weitere Möglichkeit dar, als Diakon*in in Landeskirche zu arbeiten.
Studiengänge anderer Fachrichtungen, die die Anforderungen der Regelausbildung nach § 3 Absatz 1 Diakoninnengesetz nicht oder nur teilweise erfüllen, können anerkannt werden, wenn die erforderlichen Nachqualifizierungen nach den Vorgaben des Landeskirchenamts erbracht wurden.
Nach einer erfolgreich abgeschlossene grundständige linearen oder integrierten Fachschulausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in einem anderen landeskirchlich anerkannten Ausbildungsgang schließt sich ein Berufsanerkennungsjahres und eine Aufbauausbildung an
Auch eine erfolgreich abgeschlossene fachschulische oder fachhochschulische Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozialberuf einschließlich einer landeskirchlich anerkannten berufsbegleitenden Qualifikation zur Diakonin oder zum Diakon kann ein Einstieg in den Berufs des Diakon oder der Diakon sein.
Welche Ausbildungsgänge ohne Hochschulabschluss anerkannt sind, entscheidet das Landeskirchenamt. Auskunft darüber erteilt die Beauftragte für Diakone und Diakoninnen. Absolventen und Absolventinnen dieser Ausbildungsgänge müssen an einer Aufbauausbildung zur Angleichung an die Regelausbildung teilnehmen.
Die Dauer der Aufbauausbildung beträgt mindestens 18 Monate. Sie soll den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Sie besteht aus
In der Regel beträgt die Gesamtdauer der Fortbildungskurse 42 Tage.
Der Anstellungträger hat den Dienst so zu regeln, daß der Diakon oder die Diakonin an der Aufbauausbildung erfolgversprechend teilnehmen kann. Das Nähere ist bereits bei der Anstellung schriftlich festzulegen.
zur Aufbauausbildung oder zur Anerkennung Ihrer Ausbildung