Eine Arbeitsunfähigkeit ist beim TeamPersonal der Evangelischen Agentur per Mail Diakon.LKA@evlka.de anzuzeigen. Die elektronische AU wird dann von dort bei der Krankenkasse angefordert.
Außerdem muss die Dienstaufsicht vor Ort (Superintendentur) informiert werden. Dies kann zusammen in einer Email geschehen.
Es besteht ein Urlaubsanspruch von 30 Tage pro Kalenderjahr (§ 22 DienstVO i. V. m. § 26 TV-L). Dieser Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Dabei soll ein Urlaubsanteil von mindestens zwei Wochen angestrebt werden. Resturlaub aus dem vorherigen Kalenderjahr muss bis zum 30. September angetreten (begonnen) werden.
Der Urlaub wird bei der Dienstaufsicht beantragt. Dies ist in der Regel der/die Superintendent*in.
Eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts erhalten Mitarbeitende zur Erfüllung allgemeiner Pflichten, wie
- zur Ausübung kirchlicher öffentlicher Ehrenämter,
- zur Ausübung des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an kirchlichen Wahlausschüssen.
- zur Ausübung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten unentgeltlichen Nebentätigkeit
- in sonstigen begründeten Fällen, z. B. zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag, an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen oder zur beruflichen Fortbildung
- für eigene kirchliche Trauung, der Taufe, Konfirmation oder einer entsprechenden kirchlichen Feier und bei der kirchlichen Trauung eigener Kinder jeweils einen freien Tag.
- beim Tode eines Elternteils des Ehegatten/der Ehegattin, eines Großelternteils, eines Stiefelternteils, eines Bruders oder einer Schwester, jeweils zwei Arbeitstage
Siehe §23 DienstVO
Die Dienstanweisung ist eine Anweisung des Arbeitgebers in schriftlicher Form. Mit der Dienstanweisung konkretisiert der Arbeitgeber sein Weisungsrecht. In der Dienstanweisung werden konkrete Arbeitsbereiche und -aufgaben benannt, sie bezieht sich auf Zeit, Ort und Inhalt der genauen Tätigkeit.
Bei Stellenantritt sollte möglichst zeitnah eine Dienstanweisung erstellt werden. Die Inhalte werden zwischen Dienstaufsicht und der/dem Mitarbeitenden im Vorfeld besprochen und sollten zum größten Teil auch schon in der Stellenausschreibung enthalten sein. Für unterschiedliche Arbeitsbereiche gibt es Musterdienstanweisungen.
Die Aufgabe der Fachaufsicht ist die fachliche Beratung und sowie die Entscheidung über Fachfragen im Konfliktfall. Für Diakon*innen der Landeskirche Hannovers wird sie durch das Landeskirchenamt (Referat 37) geregelt (§ 13 DiakG). Die Fachaufsicht wird z.B. herangezogen bei Fragen angemessenen pädagogischen Verhaltens, im Streit über die fachlich begründete Notwendigkeit von Arbeitsmitteln, Arbeitsumgebung, Arbeitsraum oder bei Unklarheiten im Blick auf Fortbildungsfragen. Die Dienstaufsicht liegt in den meisten Fällen beim Superintendenten oder bei der Superintendentin. Er/sie ist in Vertretung des Kirchenkreisvorstandes weisungsberechtigt zuständig für z.B. die Genehmigung von Urlaubsanträgen, Fortbildungen und Dienstreisen.
Die Landeskirche hat eine Dienstreisekaskoversicherung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen (siehe Informationen unter "Fahrtkosten" und im „Merkblatt über den Versicherungsschutz in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers“)
Außerdem sind Mitarbeitende über die Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichert. Infos dazu hier: https://www.efas-online.de/informationen/fuer-mitarbeitende/versicherungsschutz
Zum Start in das Berufsleben ist es wichtig, vorhandene und ggf. weitere notwendige Versicherungen zu prüfen. Sind neben der privaten Haftpflichtversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Amtshaftpflichtversicherung oder eine private Unfallversicherung sinnvoll? Ebenso geprüft werden sollte, ob neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der kirchlichen Zusatzversorgung noch eine weitere Altersversorgung notwendig und möglich sind.
Für jede Fahrt ist eine Dienstreisegenehmigung notwendig, die bei der Dienstaufsicht beantragt wird. Hier hat jeder Kirchenkreis individuelle Formulare. Die Dienstreisegenehmigung muss vor Fahrtantritt beantragt werden. Nur wenn diese vorliegt, besteht Versicherungsschutz.
Es ist sinnvoll für den Kirchenkreis und andere, häufig aufzusuchende Ziele eine generelle Dienstreisegenehmigung zu beantragen.
Die Kosten für die Dienstreisen werden nach Wegstreckenentschädigungsgesetz (WEG) erstattet. In der Regel nicht höher als die Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Für PKW-Nutzung derzeit 0,38€/KM (Wegstreckenentschädigungsverordnung (WEVO)). Die Fahrten werden über ein Fahrtenbuch oder einem dafür vorgesehenen Formular direkt bei deinem Kirchenamt abgerechnet. Es besteht eine Ausschlussfrist von 6 Monaten.
Siehe auch Mitteilung G 7 / 2026 „Umgang mit privat beschafften Deutschlandtickets für Dienstreisen“
Diakon*innen in landeskirchlicher Anstellung können per Entgeltumwandlung ein Dienstrad/e‑Bike (36‑Monate-Leasing) über das mein-dienstrad‑Portal bestellen; die monatliche Nutzungsrate (inkl. Versicherungs‑ und Servicepaket) wird vom Gehalt umgewandelt; Privatrechtliche Mitarbeitende müssen arbeitsvertraglich zustimmen; steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen trägt die/der Mitarbeitende.
Nähere Infos in dieser Dienstvereinbarung
Diakon*innen in landeskirchlicher Anstellung erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 20€ zu den Kosten für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für ein kostenpflichtiges Zeitfahrkarten-Abonnement (z.B. das Deutschlandticket), das langfristig genutzt werden soll. Die Auszahlung erfolgt monatlich mit dem Gehalt.
Der Antrag ist per Formular an das TeamPersonal der Evangelischen Agentur zu stellen. Ein Nachweis über das Jahresabo/Deutschlandticket ist beifügen. Die Zahlung erfolgt ab dem Folgemonat.
Nähere Infos in dieser Dienstvereinbarung
Das Antragsformular kann hier ausgefüllt werden: https://www.formulare-e.de/f/antrag-auf-arbeitgeberzuschuss-zum-opnv-ticket
Für die Ausübung der Tätigkeit steht in der Regel ein Haushalt zur Verfügung, über den Material, Fahrtkosten, Literatur etc. abgerechnet werden. Auch für Freizeiten, Fahrten oder Großveranstaltungen werden eigens Kostenstellen im zuständigen Kirchenamt eingerichtet. Der Mitarbeitende ist dafür verantwortlich, entstehenden Kosten zu kalkulieren, abzurechnen und den Haushalt nicht zu überziehen.
Bei Anschaffungen (z.B. Material oder Bücher) kann das Geld dafür zunächst privat ausgelegt und dann im Nachhinein erstatten werden. Gerade bei größeren und zahlreichen Anschaffungen (z.B. bei Freizeiten oder Großveranstaltungen) ist sinnvoller, sich im Vorfeld einen Vorschuss auszahlen zu lassen, aus dem die Auslagen gezahlt und der im Nachhinein mit dem Kirchenamt abgerechnet wird. Ebenso kann vom Kirchenamt ein Konto eingerichtet werden, auf das jeweils ein bestimmter Vorschussbetrag gezahlt wird und von dem dann mit EC- oder Kreditkarte alle Auslagen bezahlen werden. Dazu ist im Vorfeld die Absprache mit dem Kirchenamt notwendig.
Manche angeschaffte Materialien müssen inventarisiert werden. Informationen dazu gibt es im Kirchenamt.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einer vollen Stelle 38,5 Std. bei einer 5-Tage-Woche. Pausen (30min bei einer Arbeitszeit von 6–8 Stunden täglich, 45min Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden) müssen abgerechnet werden. Es gibt keine einheitliche Methode der Arbeitszeiterfassung, da je nach Berufswirklichkeit und Arbeitsgebiet jeweils andere Formen sinnvoll sind. Das kann eine eigens angefertigte Exel-Tabelle oder eine App wie beispielsweise „working hours“ sein, mit der man via Handy seine Arbeits- und Pausenzeiten stoppen und auf den Computer übertragen kann. Oder eben ganz old-school: Eintragung der jeweiligen Stundenanzahl in den Kalender. Als Berufsanfänger*in sollte man sich auch die jeweiligen Tätigkeiten/Arbeitsbereiche notieren, um einen besseren Überblick über den einzelnen Zeitaufwand zu haben. Es empfiehlt sich, im Kirchenkreis nachzufragen, ob und wenn ja, welche Art der Arbeitszeiterfassung erwünscht wird. Manche Kirchenkreise haben eine einheitliche Methode für alle Mitarbeiter*innen.
Als Diakon*in liegt die Strukturierung der Arbeitszeit primär in der eigenen Verantwortung. Das erfordert – gerade im Berufsstart – Selbstfürsorge und ein gutes Zeitmanagement. Zur Planung der Jahresarbeitszeit und zu Abschätzung wieviel Vorbereitungs-, Durchführungs- und Nachbereitungszeit ungefähr für eine Veranstaltung benötigt wird, eignet sich beispielsweise das sog. Burgdorfer Modell.[Auszug aus Berufseinstiegsmappe S. 29 – 31]
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1 TV-L) leisten. (§ 7 TV-L (6)) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis um Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (siehe § 7 TV-L (7)
Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Leitung einer Freizeitmaßnahme elf Stunden berechnet, soweit sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Maßnahme eine geringere Arbeitszeit ergibt. An den Tagen der An- und Abreise, an denen die/der Mitarbeitende auch Aufsichts- und Betreuungsfunktionen während der Reisezeit wahrzunehmen hat, wird die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit im vollen Umfang berücksichtigt. Für sich daraus ergebende Überstunden bzw. Mehrarbeit muss innerhalb von 12 Monaten Arbeitsbefreiung genommen werden. Über die zeitliche Lage dieser Arbeitsbefreiung soll bereits bei der Planung der Maßnahme das Benehmen zwischen der/dem Mitarbeitenden und dem Anstellungsträger hergestellt werden. Soweit der Arbeitsbefreiung dienstliche Interessen entgegenstehen, kann der Anstellungsträger auf Antrag der/des Mitarbeitenden deutlich vor Beginn der Maßnahme die Arbeitsbefreiung bis zur Hälfte durch die Zahlung von Entgelt ersetzen. Die Arbeitsbefreiung kann im Einvernehmen mit der/dem Mitarbeitenden bis zum vollen Umfang durch die Zahlung von Entgelt ersetzt werden. Für jede nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichene Stunde ist das Stundenentgelt nach dem jeweils geltenden Entgelttarifvertrag zuzüglich des Zeitzuschlages nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen.
Die Einsegnung ist eine feierliche Übertragung eines kirchlichen Mandats. Mitabeitende werden mit einem spezifischen Dienst als Diakon*in beauftragt, der selbstständig wahrgenommen wird. Sie ermöglicht eine lebenslange Gestaltung des eigenen Handels unter dem Zuspruch Gottes. Erst mit der Einsegnung, darf die Bezeichnung „Diakon*in“ geführt werden. Im Einsegnungsgottesdienst wird die Verpflichtung gegeben, den „Dienst als Diakon*in gemäß dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche in Treue wahrzunehmen und in der Nachfolge Jesu Christi zu leben.“
In der Regel findet die Einsegnung innerhalb der ersten sechs Wochen nach Dienstbeginn statt. Diakon*innen mit einer Anstellung als Diakon*in in der Landeskirche werden in jeden Fall eingesegnet, Diakon*innen, die in einem Diakonischen Werk arbeiten, können sich einsegnen lassen. Deine Einsegnung gilt ein Leben lang und ist unabhängig von der jeweiligen Stelle.
Zur Vorbereitung findet eine Einsegnungsvorbereitungszeit in Kooperation zwischen Landeskirche, Hochschule, den Diakoniegemeinschaften der hannoverschen Landeskirche und der Beauftragten für Diakone und Diakoninnen statt.
Mehr Informationen in der Einsegnungsmappe: https://www.diakon-in-hannover.de/Beruf-Diakon-in/Rahmenbedingungen
Als Diakon*in in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers bestehen viele Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung. In den ersten drei Dienstjahren müssen 15 „FEA“- (Fortbildung in den ersten Amtsjahren) Tage absolviert werden. Wurde die FEA-Pflicht bereits innerhalb deiner Aufbauausbildung erfüllt, besteht noch drei Jahre lang eine FEA-Berechtigung. Ebenso soll eine Teilnahme an der „Werkstatt Theologie und Sprache“ (homiletisch- liturgisches Grundmodul für Diakon*innen) erfolgen.
Grundsätzlich besteht eine Fortbildungspflicht für Diakon*innen. Wie genau diese auszuführen ist, wird in der DienstVO nicht beschrieben, als Empfehlung für Vollzeitkräfte werden mindestens 5 Fortbildungstage innerhalb von drei Jahren vorgeschlagen, rechtlich stehen Mitarbeitenden bis zu 12 Tage jährlich zu! Informationen und konkreter Angebote finden sich in der Broschüre „Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten“ sowie im Fortbildungskatalog der Landeskirche Glauben.Wissen.Fortbildung
Für die Teilnahme an Fortbildungen wird höchstens die Soll-Arbeitszeit (bei einer Vollzeitbeschäftigung 7:42 Stunden) täglich als Arbeitszeit angerechnet. Eine Ausnahme gilt für Fortbildungen, die aufgrund eines ausschließlichen dienstlichen Interesses vom Arbeitgeber angeordnet werden und die als Fortbildungsdienstreisen gelten. In diesen Fällen handelt es sich um eine Dienstreise. Bei Dienstreisen wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt, höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden (§ 10 Absatz 3 DienstVO)
Zur beruflichen Entwicklung hält die Landeskirche verschiedene Angebote bereit:
Personalberatung:
Die Arbeitsstelle für Personalberatung und -entwicklung unterstützt Menschen bei der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung durch Bewerbungscoaching, Potenzialanalyse und Arbeitsbewältigungscoaching, um berufliche Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit zu fördern. Das Angebot umfasst Einzelberatungen, Workshops oder Teamberatungen und nutzt wissenschaftlich fundierte Testverfahren zur individuellen Profilschärfung.
Kontakt: Diakonin Sabine Rösner | Tel.: 0511 1241-686; Sabine.Roesner.personalberatung@evlka.de
Jahresgespräche:
Einmal jährlich findet ein vertrauliches Vier-Augen-Gespräch mit der zuständigen Leitungsperson (meist Superintendent*in) statt. Ziel ist es, auf die Arbeit zurückzublicken und sich wechselseitige Rückmeldung zu geben. Außerdem werden Ziele für die Arbeit und kurzfristige berufliche Entwicklung vereinbart. Das Jahresgespräch ist Recht, Pflicht und Chance zugleich. Es sollte mit dem Vorbereitungsbogen vorbereitet werden.
Personalentwicklungsgespräche:
Ergänzend werden Diakon*innen vom Referat 37 regelmäßig im größeren Abständen zu Personalentwicklungsgesprächen eingeladen, um ihre mittel- und langfristige berufliche Entwicklung zu besprechen. Dabei werden individuelle Kompetenzen, Interessen und mögliche Unterstützungsmaßnahmen wie Fortbildungen oder Stellenwechsel thematisiert. Die Gespräche können auch auf Initiative der Diakon*innen selbst angefragt werden.
Gerade in den ersten Berufsjahren Supervision oder Coaching ein wichtige Unterstützung um Situationen aus dem Berufsalltag besser einordnen und Konflikte möglicherweise lösen zu können. Außerdem unterstützen sie bei der Reflektion des eigenen Handelns, sowie der eigenen Kompetenzen und Ziele.
Die FEA hält auch ein individuelles Beratungsangebot vor: Alle FEA-Pflichtigen mit einem Stellenumfang von mindestens 50 % einer vollen Stelle können während ihrer FEA-Zeit Supervision, Coaching oder Geistliche Begleitung in Anspruch nehmen. Für die Organisation inkl. der Genehmigung, Finanzierung und Abrechnung ist ausschließlich die FEA-Leitung bzw. das FEA-Büro in Loccum zuständig. Alle Kosten für bis zu 10 Sitzungen Supervision / Coaching übernimmt die FEA.
Die Kontaktdaten des FEA-Büro: Münchehäger Straße 6, Rehburg-Loccum, T: 05766 81130
E-Mail: feabuero@evlka.de
Das Zentrum für Seelsorge und Beratung , die Arbeitsstelle für Personalberatung und -entwicklung und das Team Organisationsberatung und bieten Supervision, Coaching für alle Mitarbeitenden an.
Die Kontaktdaten und weitere Infos finden sich hier: https://www.zentrum-seelsorge.de/arbeitsfelder/supervision_coaching/gebrauchsanweisung_supervision und unter https://www.diakon-in-hannover.de/Beruf-Diakon-in/beruflicher-support/supervision-coaching sowie in der Broschüre „Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten“
Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen müssen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, wenn dadurch keine Dienstbefreiungen (z.B. Sonderurlaub) notwendig sind. Lässt man sich für eine Wahl in z.B. kommunale Gremien aufstellen, muss dies im Vorfeld dem Arbeitgeber angezeigt werden. Im Gelöbnis, dass zum Dienstbeginn abgelegt wird, versichern Mitarbeitende sich „innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung meines Dienstes nicht beeinträchtigt wird.“ Dies schließt Aktivitäten in und für extremistische Parteien aus.
Eine angestrebte Nebentätigkeit muss beim Anstellungsträger im Vorfeld schriftlich angezeigt werden.
In der Berufseinstiegsmappe sind diese und weitere Informationen gebündelt dargestellt. Sie kann hier eingesehen werden : https://www.diakon-in-hannover.de/Material/Auf-einer-neuen-Stelle
Für fachliche Fragen steht Inga Rohoff (Leitung Referat Diakon*innen im Landeskirchenamt) zur Verfügung:
- Diakonin Inga Rohoff
- Tel.: 0511 1241 309
- E Mail: Inga.Rohoff@evlka.de
Für Fragen zu Dienstverträgen, Entgeltabrechnungen, etc. das Team Personal der Evangelischen Agentur
über gemeinsame Email-Adresse: Diakon.LKA@evlka.de
Kontakte siehe: https://www.diakon-in-hannover.de/Kontakte